Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich; Abweichende Bedingungen
des Kunden
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) der Casivaro GmbH (nachfolgend „wir“/ „uns“ genannt) gelten für die Planung, Lieferung, Montage und Installation unserer Produkte (Photovoltaik- und Wärmepumpenanlagen, Batteriespeicher und Wallboxen, nachfolgend „Vertragsprodukte“ genannt) und ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs („BGB“), das heißt jeder natürlichen Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (nachfolgend „Kunde“ oder „Sie/Ihnen“ genannt), die einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben..
1.2 Unsere Leistungen und Lieferungen (einschließlich damit zusammengehörender Auskünfte und Beratungen) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB.
1.3 Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen deren Geltung ausdrücklich zu. Unser Schweigen auf derartige abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
2. Auskünfte, Beratung, Angebote
2.1 Vorvertragliche Auskünfte und Beratung hinsichtlich unserer Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Die hierbei angegebenen Werte sind – sofern nichts anderes vereinbart wird – als für den konkreten Fall nicht verbindliche Durchschnittswerte anzusehen.
2.2 Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regelungen sowie technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen der Leistungen in Angeboten und Prospekten und unserer Werbung stellen nur dann eine Eigenschaftsangabe unserer Leistung dar, wenn wir diese ausdrücklich als „Eigenschaft der Leistung“ deklariert haben; ansonsten handelt es sich um unverbindliche allgemeine Leistungsbeschreibungen.
2.3 Bestimmte Eigenschaften unserer Leistung gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nur, wenn wir eine solche ausdrücklich und gesondert zugesichert haben.
3. Vertragsschluss; Textform; Änderungen
3.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Ist der Kunde am Abschluss eines Vertrages interessiert, kann er sich an uns oder den ihm bekannten Ansprechpartner wenden. Anschließend werden wir oder der Ansprechpartner gemeinsam mit dem Kunden einen Termin zur Unterzeichnung einer von uns erstellten Auftragsbestätigung („Auftragsbetätigung“) vereinbaren. Der Vertrag kommt durch die gemeinsame Unterzeichnung der Auftragsbestätigung zustande.
3.2 Mit Abschluss des Vertrages versichert der Kunde uns gegenüber, dass er Eigentümer des betroffenen Grundstücks und berechtigt ist, das Vertragsprodukt montieren und installieren zu lassen. Sollte der Kunde nicht Eigentümer sein, ist er verpflichtet, bei Vertragsschluss eine Zustimmung des Eigentümers in Textform vorzulegen. Sollte sich nach Abschluss des Kaufvertrages herausstellen, dass der Kunde nicht Eigentümer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn der Kunde reicht die Zustimmung des Eigentümers innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen ab Vertragsschluss nach.
3.3 Der Kunde kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen nach Maßgabe von Ziff. 4.6 verlangen.
3.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Textformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
4. Umfang und Inhalt der Leistungen
4.1 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgeblich. Technische Änderungen der Komponenten, insbesondere aufgrund technischer Weiterentwicklungen oder gesetzlicher Vorgaben, sind vorbehalten.
4.2 Wir übernehmen ein Leistungs-/Beschaffungsrisiko nur für den Fall, dass ein solches gesondert und ausdrücklich vereinbart wird. Die Übernahme der Verpflichtung zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung stellt danach nicht ohne Weiteres die Übernahme eines Leistungs-/Beschaffungsrisikos dar.
4.3 Die Leistungsfähigkeit der Vertragsprodukte richtet sich nach den Angaben in den Herstellerdatenblättern. Bei den dort dargestellten Werten handelt es sich um Labor-/Referenzwerte, weshalb es im konkreten Fall zu Abweichungen kommen kann. Die Leistungsfähigkeit ist unter anderem von den Umgebungsfaktoren abhängig, insbesondere vom Aufstellort der Vertragsprodukte. Zu Abweichungen kann es insbesondere auch dann kommen, wenn der Kunde vor der Montage und Installation nicht den sonstigen Empfehlungen zur Energieeffizienz – insbesondere den Empfehlungen in einem etwaig mit einem unabhängigen Energieberater aufgestellten Energieplan – nachgekommen ist.
4.4 Die im Angebot enthaltenen Angaben zur Wirtschaftlichkeit der Vertragsprodukte stellen simulationsgestützte Prognosen einer von uns lizenzierten, externen Planungssoftware des Softwareanbieters REONIC GmbH, Augsburg, dar. Sie sind nicht als verbindliche Zusage oder Garantie zu verstehen, sondern dienen ausschließlich der Orientierung.
4.5 Wir sind berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte (im nachfolgenden „Subunternehmer“ genannt) ausführen zu lassen.
4.6 Verlangt der Kunde Änderungen von Inhalt und Umfang, werden wir, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und diese dem Kunden mitteilen. Wir werden uns anschließend über eine entsprechende Vertragsanpassung mit dem Kunden abstimmen. Finden wir keine Einigung mit dem Kunden, so sind wir – mit Ausnahme von Fällen gemäß Ziff. 4.8 – berechtigt, das Änderungsverlangen des Kunden zurückzuweisen. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs (vgl. Ziff. 5.3) festzuhalten sind.
4.7 Ziff. 4.6 gilt entsprechend, wenn wir oder der Subunternehmer während der Vertragsdurchführung feststellen, dass es zur Erfüllung der vertragsgemäßen Leistung, insbesondere zur technischen Umsetzung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Vertragsprodukte, Änderungen oder Anpassungen bedarf und diese einen Mehraufwand erfordern. Wir bzw. der von uns eingeschaltete Subunternehmer wird den Kunden auf die Änderung/Anpassungen und die Folgen auf den Vertrag (z.B. die Höhe der Vergütung) hinweisen und sich diese Änderung spätestens im Abnahmeprotokoll schriftlich bestätigen lassen.
4.8 Wird die Erbringung der Leistung auf Wunsch des Kunden, oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, beginnend mit dem Ablauf der mit der schriftlichen Anzeige der Bereitschaft zur Erbringung der vertraglichen Leistung gesetzten Frist, eine Einlagerung vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit 0,5% des Netto-Rechnungsbetrages der eingelagerten Produkte für jeden angefangenen Monat in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Kostenaufwand entstanden ist.
5. Liefer- und Leistungszeit; Fertigstellungstermine;
Liefer- und Leistungsverzug
5.1 Verbindliche Liefer-, Leistungs- und Fertigstellungstermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich angeboten und vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Leistungsterminen und -fristen bemühen wir uns, diese einzuhalten.
5.2 Leistungsfristen beginnen – vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung – mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Mitwirkungspflichten (vgl. Ziff. 8.1, 8.2) erfüllt sind; entsprechendes gilt für Fertigstellungstermine.
5.3 Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue Leistungsfrist mit der Vereinbarung der Änderung. Im vorgenannten Fall verlängern sich vereinbarte Leistungs- und Fertigstellungstermine entsprechend der Zusatzvereinbarung (vgl. Ziff. 4.6) um denjenigen Zeitraum, der bei objektiver Betrachtung für die Durchführung der Änderung benötigt wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
5.4 Wir sind berechtigt, vor der vereinbarten Zeit zu leisten.
5.5 Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, wenn dies dem Kunden zumutbar ist. Die Zumutbarkeit scheidet insbesondere dann aus, wenn der Kunde uns vor der Leistungserbringung sein Interesse an der einheitlichen Leistung gesondert kundgetan hat. Teilleistungen in diesem Sinne sind ausdrücklich nicht die Vornahme unserer Montageleistungen in mehreren Schritten/an mehreren Terminen, soweit das technisch notwendig und/oder mit dem Kunden abgestimmt ist.
5.6 Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen oder Mitwirkungshandlungen nach Ziff. 8.1 und 8.2 in Verzug ist.
6. Selbstbelieferungsvorbehalt; höhere Gewalt
6.1 Erhalten wir – trotz ordnungsgemäßer Eindeckung – aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Leistungen oder Lieferungen unserer Lieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir den Kunden darüber rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Erbringung der Leistungen um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Leistungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Krieg und kriegerische Auseinandersetzungen, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Epidemien oder Pandemien, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
6.2 Ist ein Leistungstermin oder eine Fertigstellungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 6.1 der vereinbarte Leistungstermin oder die vereinbarte Fertigstellungsfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
7. Montage und technische Inbetriebnahme
7.1 Wir übernehmen die fachgerechte Montage und technische Inbetriebnahme der Vertragsprodukte entsprechend dem aktuellen Stand der Technik und unter Berücksichtigung sämtlicher gesetzlicher und behördlicher Vorgaben. Die Montage umfasst insbesondere die Installation sämtlicher Komponenten der Vertragsprodukte an dem vereinbarten Standort, deren Anschluss an die vorhandene Infrastruktur (z.B. an das Strom- und Heizsystem).
7.2 Die technische Inbetriebnahme erfolgt nach Abschluss der Montage und umfasst die Überprüfung der installierten Vertragsprodukte auf ordnungsgemäße Funktion sowie die Durchführung eines Probebetriebs, d.h. ohne Aufnahme des regulären Netzbetriebs (vgl. hierzu Ziffer 7.3).
7.3 Soweit für den Anschluss an das öffentliche Netz eine behördliche Abnahme, ein gesonderter Netzanschluss oder die Einbindung eines Dritten erforderlich ist (z.B. Netzbetreiber), unterstützen wir den Kunden bei der Einholung der hierfür notwendigen Nachweise und Dokumente in zumutbarem Umfang und auf sein ausdrückliches Verlangen. Sofern erforderlich, erteilt uns der Kunde (z.B. für die Kommunikation oder Anträge bei Dritten) hierfür eine gesonderte Vollmacht. Für die Aufnahme des regulären, dauerhaften Betriebs der PV-Anlage mit Netzeinspeisung nach Freigabe durch den zuständigen Netzbetreiber des Kunden (d.h. netzbetreiberseitige Inbetriebnahme im Regelbetrieb) und/oder etwaig erforderliche Freigaben durch den Netzbetreiber oder sonstige Behörden ist der Kunde verantwortlich.
7.4 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, schulden wir nicht die Herstellung eines bestimmungsgemäßen Betriebs der Gesamtanlage im Sinne einer bestimmten
(Stromerzeugungs-, Einspeise-, Heiz-)Leistung, sondern die ordnungsgemäße Installation und Funktionsfähigkeit der gelieferten und von uns montierten Vertragsprodukte gemäß deren technischen Spezifikationen.
8. Verpflichtungen und Mitwirkungshandlung des Kunden
8.1 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die zur Erfüllung der vertragsgemäßen Leistung erforderlich sind. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage- und Installationsarbeiten vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
8.2 Unter die nach Ziff. 8.1 geschuldeten Mitwirkungshandlungen fallen vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung insbesondere:
(a) Schaffung der baulichen Voraussetzungen für die Montage und Installation der Vertragsprodukte, insb. die Prüfung der statischen Eignung der Dachkonstruktion, deren Eignung zur Befestigung der Vertragsprodukte, Prüfung des Verlaufs von Wasseroder Stromleitungen, die bei der Montage und Installation beschädigt werden könnten und gegebenenfalls entsprechender Hinweis, erforderliche Aushubarbeiten, Versetzung von SAT-Anlagen, Vorhalten von Ersatzziegeln für DC-Montage;
(b) Einholung aller im Einzelfall erforderlichen Genehmigungen; der Kunde ist dafür verantwortlich zu überprüfen, welche Genehmigungen erforderlich sind, welche Genehmigungen erforderlich sind;
(c) Schaffung eines sicheren Zugangs für uns oder unsere Subunternehmer zum Ort der Montage und der Installation der Vertragsprodukte, insb. Ebnung und Räumung aller für die Montage und Installation erforderlichen Anfahrtswege;
(d) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der zur Nutzung erforderlichen Anschlüsse;
(e) ausreichende Sicherung der noch nicht montierten Bauteile gegen Diebstahl und wetterbedingte Beschädigungen;
(f) Schaffung eines LAN-gebundenen Internetzugangs, soweit das Vertragsprodukt zur Installation einen solchen voraussetzt;
8.3 Die Prüfung, ob der Betrieb der Vertragsprodukte in rechtswidriger Weise in die Rechte des Nachbarn eingreift, obliegt vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung allein dem Kunden.
8.4 Die Kosten für die erforderlichen Mitwirkungshandlungen trägt der Kunde.
8.5 Hat der Kunde die Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht und können wir oder der Subunternehmer unsere Leistung aus diesem Grund nicht oder nicht im geschuldeten Umfang erbringen, sind wir berechtigt, vom Kunden nutzlos entstandenen Aufwendungen erstattet zu verlangen.
8.6 Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Leistungs- und Ausführungsfristen entsprechend der Dauer der Verzögerung, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten. Im Falle von Satz 1 sind wir berechtigt, dem Kunden für die Nachholung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen eine angemessene Frist zu setzen. Erfolgt die Nachholung nicht bis zum Ablauf der Frist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Geltendmachung hierdurch entstandener Schäden bleibt vorbehalten.
9. Abnahme der vertraglichen Leistungen
9.1 Im Falle von Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB erfolgt die Abnahme nach Prüfung der erbrachten Leistung, insb. nach der Durchführung des Probebetriebs, vgl. Ziff. 7.2. Hierzu erstellen wir gemeinsam mit dem Kunden ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll. Wir können uns bei der Erstellung des Abnahmeprotokolls durch einen Subunternehmer vertreten lassen.
9.2 Verweigert der Kunde die Abnahme, gilt § 640 Abs. 2 BGB.
9.3 Etwaige erkennbare unwesentliche Mängel der Werkleistungen, welche einer Abnahme nicht entgegenstehen, sind in dem Abnahmeprotokoll festzuhalten und von uns innerhalb der im Protokoll festgelegten Frist zu beseitigen. Ein Anspruch auf Abnahme nach den vorstehenden Regelungen besteht auch bei in sich abgeschlossenen und im Einzelvertrag als solche bezeichneten Teilleistungen. Ergänzend gilt § 640 BGB.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die Vertragsprodukte bleiben unser Eigentum, bis der Kunde sämtliche aus dem jeweiligen Vertrag resultierenden Ansprüche erfüllt hat (nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt).
10.2 Während des Fortbestands des Eigentumsvorbehalts ist es dem Kunden untersagt, die Vertragsprodukte zu verpfänden oder zur Sicherung an Dritte zu übereignen, es sei denn wir haben ausdrücklich zugestimmt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
10.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
10.4 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
11. Gewährleistung, Herstellergarantien
11.1 Die Gewährleistung für Mängel unserer Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.2 Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Vertragsprodukte verändert oder eigenständig instand setzt und hierdurch Mängel verursacht werden.
11.3 Produkt- und Leistungsbeschreibungen sind keine Garantien im Sinne von § 443 BGB.
11.4 Für einzelne Produkte können Garantien des jeweiligen Herstellers („Garantiegeber“) bestehen. Die Einzelheiten einer solchen Garantie, wie z.B. Reichweite, Anspruchsvoraussetzungen, Laufzeit ergeben sich ausschließlich aus den Garantiebedingungen des Herstellers. Ansprüche aus einer solchen Garantie können ausschließlich gegen den Garantiegeber gemäß den Garantiebedingungen geltend gemacht werden. Etwaige Garantien von Herstellern treten neben die dem Kunden aus der gesetzlichen Gewährleistung zustehenden Rechte gegenüber uns.
12. Haftung
12.1 Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus vertraglichem oder gesetzlichem Schuldverhältnis.
12.2 Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht
(a) für eigene vorsätzlich oder grobe fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen (insbesondere Subunternehmer);
(b) für die Verletzung von Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, wenn dem Kunden unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist;
(c) für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf;
(d) im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
(e) soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsprodukte oder das Vorhandensein des Leistungserfolgs oder ein Leistungs-/ Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen haben;
(f) bei Arglist;
(g) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
12.3 Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen (insbesondere Subunternehmern) nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall der vorstehenden (a), (b), (d), (e), (f), (g) vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
12.4 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 12.1 – 12.3 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unser leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.
12.5 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13. Preise; Zahlungsbedingungen
13.1 Alle Preise verstehen sich mangels anderer Vereinbarung grundsätzlich in EURO inklusive gegebenenfalls vom Kunden zu tragender Umsatzsteuer oder sonstige jeweils lokal anfallender gesetzlicher Steuern in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
13.2 Vorbehaltlich einer ausdrücklich anderslautenden Vereinbarung hat der Kunde die folgenden (Abschlags-)Zahlungen zu folgenden Zeitpunkten zu zahlen:
13.2.1 Für Photovoltaik-Anlagen [PV-Systeme mit/ohne Batteriespeicher und/oder Wallboxen] (Bezeichnung erfolgt jeweils im Angebot):
– innerhalb von sieben (7) Tagen nach Vertragsschluss: Anzahlung in Höhe von 30 % der in der Auftragsbestätigung genannten Brutto-Gesamtsumme
– innerhalb von sieben (7) Tagen nach Ankündigung der DC-Montage: Abschlagszahlung in Höhe von 60 % der in der Auftragsbestätigung genannten Brutto- Gesamtsumme
– innerhalb von sieben (7) Tagen nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls: Schlusszahlung in Höhe von 10 % der in der Auftragsbestätigung genannten Brutto-Gesamtsumme
13.2.2 Für Wärmepumpen-Anlagen:
– innerhalb von sieben (7) Tagen nach Vertragsschluss: Anzahlung in Höhe von 50% der in der Auftragsbestätigung genannten Brutto-Gesamtsumme
– innerhalb von sieben (7) Tagen nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls: Schlusszahlung in Höhe von 50 % der in der Auftragsbestätigung genannten Brutto-Gesamtsumme.
13.2.3 Führen Änderungen nach Ziff. 4.6 und/oder 4.7 zu Mehr-/Zusatzleistungen gegenüber der in der Auftragsbestätigung genannten Brutto-Gesamtsumme (nachfolgend „überschießender Betrag“ genannt), ist der überschießende Betrag gemäß Schlussrechnung sieben (7) Tage nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls und Zugang der Schlussrechnung fällig.
13.3 Der Kunde wahrt die in den vorstehenden Ziff. bestimmten Zahlungsfristen, wenn die jeweilige Zahlung innerhalb der genannten Frist unserem im Vertrag bezeichneten Konto in der geschuldeten Höhe gutgeschrieben wird.
13.4 Skonto wird vorbehaltlich einer ausdrücklich anderslautenden Vereinbarung nicht gewährt.
13.5 Wir sind nach billigem Ermessen (§ 315 BGB, gerichtlich überprüfbar nach § 315 Abs. 3 BGB) berechtigt, die Preise für unsere Lieferungen und Leistungen einseitig im Falle der Erhöhung von Herstellungs-, Material- und/oder Beschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch gesetzliche Vorgaben, Umweltauflagen, Währungsregularien, Zolländerung, und/oder sonstigen öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Kosten unserer vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und um mehr als 5 % erhöhen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Leistung mehr als vier (4) Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung/Leistung aufgehoben wird (Kostensaldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer als der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben. Liegt der neue Preis aufgrund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 25 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung der erhöhten Vergütung geltend machen. Für die Fälligkeit eines etwaig überschießenden Betrages gilt Ziff. 13.2.3 entsprechend.
14. Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht
Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
15. Datenschutz
Die für die Bestellabwicklung notwendigen Daten werden gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz („BDSG“) und der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) verarbeitet und gespeichert. Alle persönlichen Daten werden vertraulich behandelt. Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung der gespeicherten Daten. Nähere Informationen sowie unsere Datenschutzhinweise sind dem Angebot als Anlage beigefügt
16. Geheimhaltung
16.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung solcher Tatsachen, Unterlagen und Kenntnisse, die ihm im Zuge der Vertragsdurchführung mit uns zur Kenntnis gelangen und technische, finanzielle, geschäftliche oder marktbezogene Informationen über unser Unternehmen oder unsere Geschäftspartner beinhalten, sofern wir die jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt).
16.2 Die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch den Kunden an Dritte bedarf der ausdrücklichen und vorherigen schriftlichen Zustimmung unsererseits.
16.3 Die Geheimhaltungspflicht gemäß obiger Ziff. 16.1 besteht nicht, soweit die jeweilige vertrauliche Information nachweislich
(a) der Allgemeinheit zugänglicher Stand der Technik ist oder diese Information ohne Zutun des Kunden Stand der Technik wird;
(b) vom Kunden ohne unser Zutun und ohne Verwertung anderer durch den vertraglichen Kontakt erlangter Informationen oder Kenntnisse entwickelt wird;
(c) aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen preisgegeben werden muss.
17. Anwendbares Recht
17.1 Auf Verträge zwischen uns und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender (Verbraucherschutz-) Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
17.2 Falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
17.3 Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle (§ 36 VSBG) teil und sind dazu auch nicht verpflichtet.
Stand: Januar 2026